Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen)
TW Media, Markus Wabnigg, Kresbach 87, 8530 Deutschlandsberg
gültig ab 25.05.2018 gem. FV-AS Beschluss 2009
1. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Aufragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
2. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
(2) Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Verpackung, Fracht, Porto oder Versicherungen werden, falls notwendig, gesondert auf dem Angebot angeführt.
(3) Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen unverzüglich und schriftlich erhoben werden. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, sollte der Auftragsbestätigung nicht binnen 14 Tagen widersprochen werden. Diese Widerspruchsfrist schließt Tage eines Betriebsstillstandes nicht ein.
(4) Generell gelten Preisangebote als unverbindlich, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wird.
Der Auftraggeber genehmigt, dass eine Erhöhung der im folgenden bestimmten Kosten (Papier, Karton, Druckformen, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung, Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift) nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, den Auftragnehmer berechtigt, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.
(5) Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber (z.B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) werden dem Auftraggeber zu 100 % berechnet. Als solche nachträglichen Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die wegen geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Vorlage verlangt werden. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werde.
(6) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle Sonderwünsche, wie z.B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionierender Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
(7) Die Kosten der mit dem Auftrag notwendigerweise verbundenen Datenübertragungen sind in den Angebotspreisen enthalten. Zu übertragende Daten sind vom Auftraggeber unverzüglich auf Richtigkeit hin zu kontrollieren und dem Auftragnehmer zu bestätigen.
3. RECHNUNGSPREIS
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er vollständig liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihm auf Abruf bereithält.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten.
(2) Im Falle berechtigter Reklamationen beginnt die Zahlungsfrist erst mit deren Erledigung.
5. ZAHLUNGSVERZUG
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware vor Zahlungseingang zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 10 % pro Monat zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die, sich in der Höhe begrenzt, aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkasso Instituten gebührenden Vergütungen ergeben.
6. LIEFERZEIT
(1) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich Fixtermine mit einem Spielraum von +/- 2 Tagen. Je nach Spedition kann es in seltenen Fällen zu einem Lieferverzug kommen.
Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z.B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Vorlagen, Autokorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus endstehenden Kosten.
(2) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Korrekturabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Der Korrekturabzug muss vom Auftraggeber bestätigt werden. Diese Bestimmung gilt auch für Fixzusagen.
7. LIEFERUNG
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr und Kosten des Aufragnehmers. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf dem Auftraggeber über, sobald die Sendung an die Spedition übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat.
Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
8. SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN
(1) Satzfehler, deren Verschulden beim Auftragnehmer liegen werden bis zur Druckfreigabe kostenfrei berichtigt.
(2) Abänderungen im Ausmaß von mehr als 50 % gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber verrechnet. Änderungen sind ausschließlich schriftlich (per E-Mail) anzuordnen und erhalten nach Rückbestätigung durch den Auftragnehmer Gültigkeit.
(3) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die jeweils letzte Ausgabe des Duden maßgebend, soweit nichts anderes ausdrücklich vom Auftraggeber bei Auftragserteilung gewünscht wird.
9. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereit gestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als übernommen und damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
10. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschlie0enden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(2) Beanstandungen (Reklamationen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung dem Auftragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen binnen 2 Werktagen nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 1 Monat, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.
(3) Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen 2 Jahre.
(4) Bei Berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden besteht nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.
(5) Bei Lieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(6) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
(7) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt eines digitalen genormten, zertifizierten und kalibrierten Proofs zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden, und zertifizierter Bedruckstoff verwendet wird.
(8) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
11. HAFTUNG
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
(2) Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
(3) Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls innerhalb von 2 Jahren.
12. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN
(1) Für beigestellte Daten, Druckpapier haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für das dadurch entstehende Produkt, soweit diese durch diese Daten determiniert ist. Beigestellte Daten sind vom Auftragnehmer auf Tauglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls der Auftraggeber zu warnen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber nur im Falle offensichtlicher Unrichtigkeit beigestellter Daten oder Materialien zu warnen, in allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.
(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z.B. Computerausdrucke, Digital- Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.
(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten sind die Kosten der notwendigen Ausbelichtungen und Ausdrucke im üblichen Umfang in den Angebotspreisen enthalten. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angeben unvollständig oder unrichtig sind.
(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Aufragnehmer. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen soweit er sie für die Bearbeitung benötigt. Diese ist nach Erledigung und Bezahlung des Auftrages dem Auftraggeber herauszugeben. Die Haftung für die Datenintegrität obliegt dem Auftraggeber.
(5) Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden. Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als 200 MB, so werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet. Liefert der Auftraggeber keinen Prüfdruck und keine Liste der Dateien, so werden diese vom Auftragnehmer erstellt und werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
13. AUFTRAGSUNTERLAGEN
Für alle Auftragsunterlagen, wie zum Beispiel Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) gilt: Für deren Verwahrung haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.
14. LAGERUNG UND ARCHIVIERUNG
(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischen Erzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z.B. belichtungsfähige Daten, Montagen, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen, Papier usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung. Arbeitsbehelfe und Zwischenprodukte im Produktionsprozess sind Eigentum des Auftragnehmers.
15. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonates gelöst werden.
16. EIGENTUMSRECHT
Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für dies Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht.
17. URHEBERRECHT
(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme und vollständigen Bezahlung hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse sämtliche aus dem Urheberrecht erfließenden Nutzungsrechte.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten soweit dem nicht eine im Sinne des obigen Absatzes übernommene Prüfpflicht des Auftragnehmers entgegensteht und der Auftraggeber seiner Informationspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden und umgekehrt. Tritt der streitverkündigte auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Streitverkündigers dem Verfahren bei, so ist der Streitverkündiger berechtigt, des Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Streitverkündigten ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
18. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus dem Auftrag zu.
19. NAME- ODER MARKENAUFDRUCK
Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Impressums auf die zur Ausführung gelangenden Produkte nur mit spezieller Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
20. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung, ausschließlich des UN- Kaufrechtsübereinkommens. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
21. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Mitarbeiter des Außendienstes sind zu mündlichen Abreden nicht befugt und gelten diese als nicht erfolgt, soweit sie nicht schriftlich von der Geschäftsleitung bestätigt werden.